WIR

Hallo, wir sind die Inge Neustrelitz,

zur Zeit sind wir acht Erwachsene und deren

Kinder aus Neustrelitz, Berlin und anderen Himmelsrichtungen. Uns verbindet der Wunsch in einem Haus gemeinschaftlich und selbstverwaltet zu leben. Wir möchten einen lebendigen Ort für alle schaffen. Dafür suchen wir Menschen, die Lust haben sich im Verein zu engagieren. Wir wollen vielfältig, inklusiv, demokratisch und friedlich zusammenleben. „Wir suchen nette Leute, Alter egal. Hauptsache Kinder“, so hat es Inge-Mitglied Juri (8) mal treffend zusammengefasst.

Vereinssatzung:

Satzung eines eingetragenen Vereins (nicht gemeinnützig)

§ 1 Name, Sitz und Eintragung

  1. Der Name des Vereins lautet Initiativ- und Gemeinschaftshaus​​​​​​ Neustrelitz e.V. (kurz: Inge Neustrelitz).
  2. 
Er hat seinen Sitz in 17235 Neustrelitz.
  3. 
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Selbstorganisation der Mieter:innen im Initiativ- und Gemeinschaftshaus​​​​​​ Neustrelitz.
  2. Der Verein versteht sich als Teil eines Solidarzusammenschlusses der Mieter:innen und Wohnungssuchenden im Mietshausbereich. Er strebt deshalb eine Mitgliedschaft im Mietshäuser Syndikat an/bzw. ist Mitglied im Mietshäuser Syndikat und verfolgt denselben Zweck: Selbstorganisierte und sozialgebundene Mietshausprojekte zu schaffen und zu unterstützen, das Recht auf Wohnraum für alle!

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Der Verein umfasst als Mitglieder: Gruppen oder Einzelpersonen, die Wohnungen oder Gewerberäume im Initiativ- und Gemeinschaftshaus​​​​​​ Neustrelitz jeweils als Mietpartei verantwortlich nutzen. 2.Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung (MV).
    3. Die Mitgliedschaft endet mit Auszug aus dem Haus oder durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

§ 4 Mitgliederversammlung (MV)

  1. Die MV wird vom Vorstand oder mindestens drei Mitgliedern schriftlich per E-Mail und zusätzlich als Aushang am Schwarzen Brett mit einer einwöchigen Frist unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
    2. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit das Gesetz keine andere Mehrheit vorsieht.
    3. Die Beschlüsse der MV werden protokolliert und von der protokollierenden Person und einem Vorstandsmitglied unterzeichnet.
    4. Zwischen den Mitgliederversammlungen werden die laufenden Geschäfte und Aufgaben des Vereins vom Plenum, dem regelmäßigen Treffen der Mitglieder, wahrgenommen.

§ 5 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus drei oder mehr gleichberechtigten Personen, die alle zwei Jahre von der MV gewählt werden. Der Vorstand ist der MV verantwortlich und an ihre Weisungen gebunden.
    2. Jedes Vorstandsmitglied ist nur gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt.
    3. Der Vorstand wird zudem zu Anpassungen der Satzung ermächtigt, soweit diese nach Vorgaben des Registergerichts oder der Finanzverwaltung für die Eintragung in das Vereinsregister notwendig sind oder es sich nur um redaktionelle Änderungen handelt. Die Mitglieder sind zeitnah darüber zu informieren.

§ 6 Vermögen und Beiträge

1.Der Verein erstrebt keinen Gewinn; etwaiger Gewinn darf nur satzungsgemäß verwendet werden. Der Verein ist uneigennützig tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

2.Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3.Über Beiträge oder Einlagen entscheidet die MV.

§ 7 Vereinsauflösung

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist. Erscheinen bei der ersten zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung nicht mindestens 3/4 aller Vereinsmitglieder, so ist eine zweite Versammlung einzuberufen. Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen des Vereins weiter im Sinne des bisherigen Zwecks zu verwenden: Es wird als Zweckvermögen (unselbstständige Stiftung) dem Mietshäuser Syndikat zur treuhänderischen Verwaltung übertragen.